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   SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17   

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https://dejure.org/2018,25562
SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2018,25562)
SG Speyer, Entscheidung vom 15.02.2018 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2018,25562)
SG Speyer, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2018,25562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 51 Abs 1 SGG, § 2 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 28a SGB 4, § 242 BGB
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streit über Inhalt des Arbeitsvertrages mit daraus möglicherweise folgender Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung zur Sozialversicherung - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - Rechtsnatur der Meldepflicht - keine Auswirkung auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.10.2005 - 5 AZB 27/05

    Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Auch für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung ist nicht der Sozialgerichtsweg gemäß § 51 SGG, sondern nach § 2 Abs. 1 ArbGG der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (entgegen BAG vom 5.10.2005 - 5 AZB 27/05 = BAGE 116, 131).

    Die Zuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich aus dem Beschluss des BAG vom 05.10.2005 (5 AZB 27/05).

    Sofern der Kläger geltend macht, die Zuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich gleichwohl aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.10.2005 (5 AZB 27/05), vermag diese zitierte Entscheidung an der arbeitsrechtlichen Natur des vorliegenden Streits nichts zu ändern.

    21 Soweit das BAG die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten wie die vorliegende bejaht hat (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 - zweifelnd etwa Clemens , BeckOK, ArbGG § 2 Rn. 20), hat es den privatrechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses außer Acht gelassen.

    Zwar hat es im Ausgangspunkt eingeräumt, dass die Frage, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 13; ebenso schon BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13, auch dort unter Verkennung des privatrechtlichen Charakters der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht).

    Auch das BAG hat eine auf § 242 BGB beruhende "arbeitsrechtliche Nebenpflicht" ausgemacht (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 17; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13 zur arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte).

    Der Umstand, dass die Versicherungsträger die Meldepflichten, soweit diese privaten Personen oder Institutionen obliegen und in Streit stehen, durch Verwaltungsakt feststellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des jeweiligen Landes vollstrecken können (vgl. BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 15), belegt insofern lediglich, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern bzw. Einzugsstelle um ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis handelt.

  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03

    Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Zwar hat es im Ausgangspunkt eingeräumt, dass die Frage, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 13; ebenso schon BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13, auch dort unter Verkennung des privatrechtlichen Charakters der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht).

    Auch das BAG hat eine auf § 242 BGB beruhende "arbeitsrechtliche Nebenpflicht" ausgemacht (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 17; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13 zur arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte).

  • FG Münster, 30.03.2011 - 8 K 1968/10

    Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten für Klagen eines

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl nur FG München vom 20.7.2007 - 1 K 1376/07 = EFG 2007, 1707; FG Münster vom 30.3.2011 - 8 K 1968/10 = EFG 2011, 1735).

    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl. nur FG München, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 K 1376/07 - FG Münster, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 K 1968/10 -, Rn. 16).

  • FG München, 20.07.2007 - 1 K 1376/07

    Verweisung einer an ein Finanzgericht gerichteten Klage eines Arbeitnehmers gegen

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl nur FG München vom 20.7.2007 - 1 K 1376/07 = EFG 2007, 1707; FG Münster vom 30.3.2011 - 8 K 1968/10 = EFG 2011, 1735).

    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl. nur FG München, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 K 1376/07 - FG Münster, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 K 1968/10 -, Rn. 16).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Zwar können Hoheitsträger auch privatrechtlich einzuordnende Rechtsverhältnisse eingehen (vgl. nur Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, Rn. 13), jedoch fehlt es Privatrechtssubjekten für die Begründung von zwischen ihnen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen an den entsprechenden hoheitlichen Befugnissen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - L 10 KR 644/22
    a) Gegenstand des Verfahrens ist keine bürgerliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 51 Abs. 1 SGG (Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris Rn 14 ff; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B, juris Rn 14 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 51 Rn 39, dort unter "Arbeits-, Ausbildungsverhältnis"; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 51 Rn 277; Zieglmeier in BeckOGK-SGB IV , § 7 Rn 47; Schütz in GK-ArbGG , § 2 Rn 62e; Koch in ErfK, 23. Aufl 2023, § 2 ArbGG Rn 5; Steppler/Denecke, NZA 2013, 482 ; zum Nichtbestehen einer Meldepflicht ebenso BAG, Beschluss vom 14.05.2018 - 9 AS 2/18, juris Rn 16; zur Abmeldung auch Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 05.08.2009 - 2 Ta 198/09, juris Rn 14; aA SG Speyer, Beschluss vom 15.02.2018 - S 19 KR 165/17, juris Rn 19 ff) .
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